Durchführungsbestimmungen für

Steirische Landesmeisterschaften – Ländliche 2016

Allgemeiner Teil

 

  1. Gemäß ÖTO §1303.1 ist die Durchführung von Landesmeisterschaften Angelgenheit der zuständige LFV und in diesem Fall des Landesverein der Ländlichen Reiter und Fahrer Steiermark, die gemäß §1303.2 die für das jeweilige Jahr geltenden Bestimmungen für die Landesmeisterschaften dem OEPS bekanntzugeben haben.

 

 

  1. Die Anforderungen an die Teilnehmer sind in Anlehnung an die österreichischen Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften zu gestalten und werden zu Beginn jedes Jahres von den zuständigen Spartenreferenten in Zusammenarbeit mit dem Turnierreferenten bzw. mit dem Vorstand der Ländlichen Reiter und Faher Steiermark festegelegt.

 

  1. Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich nur Reiter bzw. Voltigierer bzw. Fahrer, die als Stammmitglied eines Steirischen Ländlichen Vereines dem OEPS angehören. Ausserdem ist ein Mitglied nur für jenen Verein bei der Meisterschaft startberechtigt, bei dem der Reiter,Fahrer , Voltigierer seit dem 1. Jänner des Meisterschaftsjahres Stammmitglied ist (ausgenommen sind Neuzugänge). DieBestimmungen der einzelnen Sparten können weitere Teilnahmekriterien vorsehen und diese können individuell geregelt sein.

 

 

  1. Die Bestimmungen der ÖTO hinsichtlich der Durchführung von Meisterschaftsbewerben werden durch die Durchführungsbestimmungen des Landesvereins nicht geschmälert und bleiben in vollem Umfange gültig und werden sinngemäß auch auf Steirischen Meisterschaften angewendet. Dies gilt insbesondere auch für den §55,Pkt 1.12 ÖTO= Pferde, die an Meisterschaftsbewerben teilnehmen und ab Ankunft am Turniergelände bis zum Ende des letzten Meisterschaftsbewerbes von einem anderen als dem Meisterschafstteilnehmer geritten werden- sind zu disqualifizieren. Findet an einem Turnier mehr als eine Meisterschaft statt, so darf das Pferd nur von ein und demselben Teilnehmer geritten werden. Erlaubt ist die Arbeit an der Longe oder an der Hand, sowie das Trockenreiten am langen Zügel nach dem Bewerb durch eine andere Person. Dies gilt nicht für Fahrbewerbe und für den Jugend-Vierkampf.Die Besonderen Bestimmungen der einzelnen Sparten können Ausnahmen zulasse.Pferde die an Landesmeisterschaften teilnehmen müssen 2 Stunden vor Ihrem ersten Meisterschaftsbewerbes am Turniergelände eintreffen und dürfen dieses bis zum Ende des letzten Meisterschaftsbewerbes nicht verlassen. Dies gilt jedoch nicht für Meisterschaften im Vierkampf. Die Besonderen Bestimmungen der einzelnen Sparten können Ausnahmen zulassen.

 

 

 

  1. Hat ein Reiter in einer Sparte an einer Meisterschaft für Junge Reiter teilgenommen, kann er künftighin in dieser Sparte nicht mehr an Meisterschaften für Junioren und Jugend teilnehmen. Hat ein Reiter in einer Sparte an einer Meisterschaft für die Allg. Klasse teilgenommen, kann er künftighin in dieser Sparte nicht mehr an einer Meisterschaft für Junge Reiter, Junioren und Jugend teilnehmen. Diese Beschränkung gilt jedoch in jenen Fällen nicht, in welchen der Reiter nur deshalb in der nächsthöheren Altersklasse gestartet ist, weil in seiner Altersklasse keine Meisterschaft für diese Sparte ausgetragen wurde.

 

 

 

  1. Die Startreihenfolge für Meisterschaftsbewerbe ergibt sich – sofern dies nicht in den für die einzelnen Sparten geltenden besonderen Bestimmungen anders festgelegt wird – grundsätzlich durch Verlosung, die in Anwesenheit eines Richters der betreffenden Meisterschaft, des Turnierbeauftragten und eines Mitglieds der Turnierleitung durchgeführt werden muss. Werden Meisterschaftsbewerbe im Rahmen offener Bewerbe abgehalten, müssen auf jeden Fall die Teilnehmer an der Meisterschaft vor den anderen Teilnehmern starten.

 

 

  1. Für jede Sparte ist exakt festzulegen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit der Titel des Landesmeisters vergeben wird, und nach welchen Gesichtspunkten die Platzierung der Teilnehmer erfolgt. Dies muss auch Bestimmungen umfassen, wie im Falle von Punkte- oder Fehlergleichheit zu entscheiden ist.

 

 

  1. Die Zusammensetzung des Richterkollegiums bei Meisterschaftsbewerben bestimmt der Landesverein( LV)

 

  1. Die vom LV beschlossenen besonderen Bestimmungen für die betreffenden Sparten

Dressur

Fahren

Haflinger

Jugendvierkampf

Noriker

Orientierungsreiten

Pony

Springen

Vielseitigkeit

Voltigieren

Western

 

Sind in der Ausschreibung des Turniers, im Rahmen dessen die Meisterschaft durchgeführt wird, aufzunehmen. Die hier vorliegenden Bestimmungen haben in der Meldestelle eines jeden Turniers, in dessen Rahmen steirische Ländliche Meisterschaften durchgeführt werden, zur Einsicht aufzuliegen.